Innerhalb dieses Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Nachdem sich die Beschwerde auf die Frage der Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens beschränkte, der amtliche Verteidiger eine siebenseitige Beschwerdeschrift einreichte und selbst einen Zeitaufwand von fünf Stunden angab (KG-act. 1, Ziff. 16), ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.