Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hat Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren, welche nach dem Anwaltstarif des Kantons festzusetzen ist (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger reichte keine Kostennote ein, weshalb seine Vergütung pauschal festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Für Beschwerden vor Kantonsgericht beträgt die Entschädigung zwischen Fr. 180.00 und Fr. 5‘000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA).