Der Beschwerdeführer verursachte 5/6 der Kosten adäquat kausal und in zivilrechtlich schuldhafter Weise. Aufgrund seiner bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nur 1/3 dieser Kosten zu tragen, was insgesamt 5/18 der gesamten Verfahrenskosten ausmacht. Somit obsiegt der Beschwerdeführer im Umfang der von ihm nicht zu tragenden Kosten von 13/18.