lig, die Allgemeinheit gänzlich für die Untersuchungskosten aufkommen zulassen, die der Beschwerdeführer in zivilrechtlich schuldhafter Weise verursachte. Aus diesen Gründen ist nicht von der ermessensweisen Kostenerlassentscheidung der Beschwerdegegnerin abzuweichen und dem Beschwerdeführer 1/3 der Untersuchungskosten aufzuerlegen. In gleicher Weise sind die durch den Beschwerdeführer zu tragenden Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 17‘513.70 herabzusetzen und ihm dementsprechend zu Fr. 5‘837.90 aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer verursachte 5/6 der Kosten adäquat kausal und in zivilrechtlich schuldhafter Weise.