Ihm Fr. 23‘122.50 an Untersuchungskosten zu überbinden, würde sein wirtschaftliches Weiterkommen ernsthaft gefährden. In Anbetracht der Umstände, dass er nicht zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten verpflichtet werden kann und er sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befindet, sind ihm die durch ihn verschuldeten Untersuchungskosten von Fr. 23‘122.50 nur teilweise aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin erliess dem Beschwerdeführer 2/3 der Kosten. Diese Reduktion der Verfahrenskosten erscheint angemessen, um das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft zu gefährden.