Gemäss abgeänderter Trennungsvereinbarung vom 7. Dezember 2016 wurde der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ein Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 3‘390.00 zugrunde gelegt (U-act. 4.6.136). Die aufzuerlegenden Untersuchungskosten bewegen sich mithin im Bereich eines halben Jahreslohnes. Zudem hat er finanzielle Verpflichtungen gegenüber seinen zwei Kindern (U-act. 4.6.136, S. 3). Ihm Fr. 23‘122.50 an Untersuchungskosten zu überbinden, würde sein wirtschaftliches Weiterkommen ernsthaft gefährden.