a) In seiner Beschwerde ersucht er zudem um Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 425 StPO (KG-act. 1, Ziff. 15). Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Art. 425 StPO ist als Kann- Bestimmung ausgestaltet und bezweckt die Förderung der Resozialisierung der beschuldigten Person (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 3 und 5 zu Art. 425 StPO).