So wirkt sich der Umstand, dass die Verfahrenskosten, welche durch den Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen entstanden, aufgrund der Aktenlage nicht genau bestimmt werden können, zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorläufig unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) vom Staat bezahlt. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer die Untersuchungskosten nur im Umfang von Fr. 23‘122.50 (5/6 von Fr. 27‘747.00) auferlegt werden können. Kantonsgericht Schwyz 11