Indessen lassen sich die für diese Untersuchungen angefallenen Kosten nicht genau bestimmen, weshalb von der für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Situation auszugehen und die Kostennote (Verfahrensrechnung U-act. 26) im Verhältnis der verfolgten Delikte entsprechend um 1/6 herabzusetzen ist. In gleichem Masse sind die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 21‘016.45 nur zu 5/6 (Fr. 17‘513.70) vom Beschwerdeführer zu tragen. So wirkt sich der Umstand, dass die Verfahrenskosten, welche durch den Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen entstanden, aufgrund der Aktenlage nicht genau bestimmt werden können, zugunsten des Beschwerdeführers aus.