Für die Untersuchung des Vorwurfs des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen waren keine umfangreichen Untersuchungshandlungen nötig. Die Beschwerdegegnerin konnte bereits aus der fehlenden Anordnung einer Ungehorsamsstrafe durch das Zwangsmassnahmengericht erkennen, dass dieser Straftatbestand nicht erfüllt sein kann. Die Untersuchungskosten, die auf dieses Delikt entfallen, sind entsprechend gering. Indessen lassen sich die für diese Untersuchungen angefallenen Kosten nicht genau bestimmen, weshalb von der für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Situation auszugehen und die Kostennote (Verfahrensrechnung U-act.