26) entnommen werden. Gemäss Addition der verschiedenen Polizeirechnungen gehe hervor, dass die Übersetzungskosten nicht in die Kostennote einbezogen wurden (KG-act. 3). Aus der Addition der Polizeirechnungen (Verfahrensrechnung U-act. 1, 2, 10, 11, 13, 20) ergibt sich, dass die Kosten für Übersetzungen nicht in die Kostennote (Verfahrensrechnung U-act. 26) miteinbezogen wurden. In der Kostennote wird zudem ein geringerer Aufwand der Polizei ausgewiesen, als sich aus der Summe der einzelnen Polizeirechnungen ergibt, was sich zugunsten Kantonsgericht Schwyz 10