c) aa) Der Beschwerdeführer rügt, aus den Akten sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin auf den Betrag von Fr. 27‘747.00 an Verfahrenskosten komme. Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die Zusammensetzung der Verfahrenskosten transparent offenzulegen. Zudem könne man ihm gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO nicht die Kosten für Übersetzungen auferlegen (KG-act. 1, Ziff. 14). Dem erwidert die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdevernehmlassung vom 9. November 2017, die genaue Zusammensetzung der Verfahrenskosten könne ohne Weiteres aus der Kostennote (Verfahrensrechnung U-act. 26) entnommen werden.