Somit ist auch diese Ersatzmassnahme eine direkte Folge seiner persönlichkeitsverletzenden Handlungen. Nachdem der Beschwerdeführer die Ersatzmassnahmen mehrmals nicht einhielt und sich am 21. Februar 2016 ein weiterer Vorfall ereignete, verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft (U-act. 4.4.12). Aufgrund der wiederholten Vorfälle ordnete die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten an, um die Wahrscheinlichkeit weiterer solcher Handlungen durch den Beschwerdeführer, geeignete Ersatzmassnahmen sowie eine allfällige psychische Störung abklären zu können Kantonsgericht Schwyz 9