Somit ist das als Ersatzmassnahme angeordnete Alkoholverbot mit den damit verbundenen Kontrollen auf sein Verhalten zurückzuführen. Des Weiteren auferlegte das Zwangsmassnahmengericht ihm ein Verbot, mit seiner Ehefrau und den Kindern in Kontakt zu treten oder sich ihnen auf mehr als 100 Meter zu nähern. Das Kontakt- und Rayonverbot wurde als mildere Massnahme anstelle der Untersuchungshaft angeordnet. Das Ziel war es, eine räumliche Trennung zwischen den Beschwerdeführer und seiner Familie zu schaffen und so weitere Übergriffe zu vermeiden (U-act. 4.3.01, Ziff. 11). Somit ist auch diese Ersatzmassnahme eine direkte Folge seiner persönlichkeitsverletzenden Handlungen.