Diese wie vorne dargelegt (E. 3.a.bb) unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbaren Handlungsweisen begründeten einen Anfangsverdacht, der die Beschwerdegegnerin veranlasste, eine Strafuntersuchung einzuleiten, welche zwingendermassen mit der Verursachung von Kosten verbunden war. Er hatte bei den Vorfällen vom 21. Oktober 2015 sowie demjenigen vom 5. Dezember 2015 nachweislich Alkohol im Blut (U-act. 4.1.05 und 4.2.05). Somit ist das als Ersatzmassnahme angeordnete Alkoholverbot mit den damit verbundenen Kontrollen auf sein Verhalten zurückzuführen.