Das Zerschneiden des Sofas war die Reaktion des Beschwerdeführers auf eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau. Kurz darauf drohte er ihr mit dem Tod. Später wurde der Beschwerdeführer mehrmals handgreiflich gegen seine Ehefrau, weshalb die Untersuchung auf weitere Delikte ausgeweitet wurde. Diese wie vorne dargelegt (E. 3.a.bb) unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbaren Handlungsweisen begründeten einen Anfangsverdacht, der die Beschwerdegegnerin veranlasste, eine Strafuntersuchung einzuleiten, welche zwingendermassen mit der Verursachung von Kosten verbunden war.