Der Beschwerdeführer bestreitet den Kausalzusammenhang und bringt vor, aufgrund seines mutmasslich persönlichkeitsverletzenden Verhaltens (eben- Kantonsgericht Schwyz 8 falls bestritten) wären nie eine kostenintensive Begutachtung, die Inhaftierung sowie umfangreiche Ersatzmassnahmen angeordnet worden (KG-act. 1, Ziff. 13).