Er darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1). Letzterer liegt vor, wenn das gegen eine Verhaltensnorm klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren.