Was das Verschulden des Beschwerdeführers betrifft, so zeigte er wiederholt, dass es ihm an der Fähigkeit mangelt, Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau bloss mit Worten zu führen. Dies kann und muss jedoch von einem durchschnittlichen Erwachsenen erwartet werden. Ein solches Verhalten weicht vom allgemein üblichen und gesellschaftlich geduldeten Mass deutlich ab. Mangels gegenteiliger Anzeichen in den Akten ist der Beschwerdeführer als urteilsfähig anzusehen. Somit verletzte der Beschwerdeführer die Persönlichkeit der Ehefrau und der Kinder schuldhaft.