Damit ist in objektiver Hinsicht der Eingriff in die Persönlichkeit genügend intensiv. Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer habe die Persönlichkeit seiner Ehefrau und der Kinder mit den erstellten Verhaltensweisen verletzt (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder gesetzliche Rechtfertigungsgründe sind nicht erstellt (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Kantonsgericht Schwyz 7