Damit ist ausreichend erstellt, dass der Beschuldigte ein terrorisierendes Verhalten an den Tag legte, welches seine Ehefrau und die Kinder verängstigte. Diese Verhaltensweisen (Zerschneiden des Sofas mit einem Messer, Todesdrohung, Handgreiflichkeiten) sind nicht nur geringfügige, sondern deutliche Eingriffe in die Persönlichkeit. Es handelt sich nicht bloss um subjektiv empfundene Eingriffe in die Persönlichkeit. Vielmehr sind die fraglichen Verhaltensweisen geeignet, eine durchschnittliche Person in derselben Lage zu verängstigen und somit in ihrer Persönlichkeit zu verletzen. Damit ist in objektiver Hinsicht der Eingriff in die Persönlichkeit genügend intensiv.