8.2.02, Frage 5). Bei den Einvernahmen vom 21. Februar 2016 bzw. vom 23. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Frau an den Schultern leicht nach unten gedrückt und sie damit auf den Stuhl bzw. einmal auf das Sofa und einmal auf das Bett gedrückt. Dies sei anlässlich eines weiteren Streits geschehen, weil der Beschwerdeführer geglaubt habe, seine Frau habe ihn betrogen. Er bestreitet jedoch, seine Frau geschlagen zu haben (U-act. 8.3.02, Frage 4 und 6; U-act. 10.0.06, Frage 16, 21 und 22). Weitere Handlung gegen seine Ehefrau oder seine Kinder gab er nicht zu.