7 und 9; U-act. 8.1.03, Frage 12 und 18). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Dezember 2015 gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau am Vorabend mit der flachen, rechten Hand an ihrem Brustbereich nach hinten gestossen zu haben, weshalb sie danach rückwärts auf das Bett gefallen sei. Davon könne auch die Kratzspur am Hals der Ehefrau stammen, er wisse es aber nicht genau (U-act. 8.2.03, Frage 5). Dies sei nach Angaben des Beschwerdeführers auch während eines Streites mit seiner Ehefrau geschehen. Sein Sohn sei ebenfalls anwesend gewesen (U-act. 8.2.02, Frage 5).