Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ging die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht davon aus, dass die Drohung gegen die Ehefrau erstellt sei. Abgesehen davon ergibt sich der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe die Persönlichkeit seiner Ehefrau verletzt, aus weiteren Umständen. Der Beschwerdeführer gab zu, das Sofa mit einem Messer zerschnitten zu haben (U-act. 10.0.01, Frage 7 und 9). Seine Ehefrau habe zusammen mit der Tochter und dem Sohn in einem abgeschlossenen Zimmer bereits geschlafen. Der Beschwerdeführer habe angeblich noch kurz mit seinem Sohn sprechen wollen, doch die Ehefrau habe die Türe nicht öffnen wollen.