Zunächst gibt der Beschwerdeführer also an, dass er nicht mehr wisse, ob er seiner Frau „vielleicht […] in der Aufregung einmal unabsichtlich“ den Tod angedroht habe. Gleichzeitig sagt er hingegen aus, das sei ihm in diesem Moment „einfach rausgerutscht“. Zudem erklärt er, so zu reagieren, wenn seine Frau gewisse Dinge sage. Allerdings würde er eine solche Drohung nie in die Tat umsetzen. Damit gibt er implizit zu, dass er schon einmal eine Todesdrohung seiner Frau gegenüber aussprach. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ging die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht davon aus, dass die Drohung gegen die Ehefrau erstellt sei.