subjektiver Hinsicht muss Urteils- und Zurechnungsfähigkeit vorliegen (BGE 116 Ia 162 E. 2c; BEK 2014 138 vom 8. Mai 2015 E. 3a). bb) Der Beschwerdeführer bestreitet, seine Ehefrau, D.________ mit dem Tode bedroht zu haben. Ebenfalls bestreitet er, diese Drohung anlässlich der Haftverhandlung vom 24. Oktober 2015 zugegeben zu haben, wie die Beschwerdegegnerin ihm das implizit unterstelle (KG-act. 1, Ziff. 5, S. 3). Der Beschwerdeführer gab auf den Vorhalt, er habe seiner Frau auch schon den Tod angedroht, folgende Antwort (U-act. 4.1.15a, Frage 10, S. 3):