Dabei wird das in Frage stehende Verhalten nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h., es wird mit jenem Verhalten verglichen, das nach der Rechtsordnung unter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden durfte. Tadelnswert und damit schuldhaft ist ein Verhalten dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Die Frage nach der Abweichung von einem Durchschnittsverhalten ist die objektive Seite des Verschuldens. In Kantonsgericht Schwyz 5