28 Abs. 2 ZGB). Der Gesetzeswortlaut erklärt also jede Persönlichkeitsverletzung für widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht, und praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob erstens eine Persönlichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGer, Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, m.w.N.). Die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen i.S.v. Art. 28 ZGB werden durch Angriffe auf die physische oder psychische Integrität verletzt (BGer, Urteil 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4).