4 BV (BGE 116 Ia 162 E. 2e). Die Kosten des Verfahrens können dem Beschuldigten jedoch auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste (BGE 116 Ia 162 E. 2e). Eine solche Norm stellt insbesondere Art. 28 ZGB dar (BGer, Urteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4). Die Kostenauflage darf sich nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer, Urteil 6B_187/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3.1).