3. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. Ergibt sich aber aus der Begründung des Kostenentscheids, dass dem Beschuldigten direkt oder indirekt strafbares Verhalten vorgeworfen wird, so verletzt die Auferlegung der Verfahrenskosten die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 BV (BGE 116 Ia 162 E. 2e).