2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafverfolgungsbehörde verletze durch die Auferlegung der Verfahrenskosten die Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Die von der Strafverfolgungsbehörde angeführten Verhaltensweisen würden keine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB darstellen, weshalb kein zivilrechtlich schuldhaftes Kantonsgericht Schwyz 3 Verhalten vorliege. Zudem sei der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den entstandenen Kosten nicht gegeben (KG-act. 1).