Die Strafverfolgungsbehörde auferlegte A.________ die Verfahrenskosten zu einem Drittel im Betrag von Fr. 9‘249.00 und setzte die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 21‘016.45 fest, unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht (KG-act. 1/1, Dispositivziff. 2 und 4). Ihm wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (KG-act. 1/1, Dispositivziff. 3). Die Entschädigungen der unentgeltlichen Verbeiständungen der übrigen Verfahrensbeteiligten gingen zulasten des Staats (KG-act. 1/1, Dispositivziff. 5 und 6). Im Wesentlichen führte die Strafverfolgungsbehörde aus, der Beschuldigte habe die Persönlichkeit von D.________ sowie von E.________ und F.________