1. a) Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend Beschwerdegegnerin) das Verfahren wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher (versuchter) Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung / Tätlichkeit, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen zwischen 2009 und dem 19. Dezember 2016, ein (KG-act. 1/1, Dispositivziff. 1). Die Strafverfolgungsbehörde auferlegte A.______