{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-170_2018-02-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e2886872831462833452b3d2a2b45ae7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-170_2018-02-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_170_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f51371952af6f6495f25f896a913d14ad2782aa3560196d567fa27e6ce0415343e539ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f51371952af6f6495f25f896a913d14ad2782aa3560196d567fa27e6ce0415343e539ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_170", "Checksum": "9a700047b4b940466bbd0cbdd61b8324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.02.2018 BEK 2017 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren, Kostenauflage | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "8a1f56acfac36de310533b69e3687508", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.02.2018 BEK 2017 170\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren, Kostenauflage | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nGemäss abgeänderter Trennungsvereinbarung vom 7. Dezember 2016 wurde\nder Berechnung der Unterhaltsbeiträge ein Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 3‘390.00 zugrunde gelegt (U-act. 4.6.136). Die aufzuerlegenden\nUntersuchungskosten bewegen sich mithin im Bereich eines halben Jahreslohnes. Zudem hat er finanzielle Verpflichtungen gegenüber seinen zwei Kindern (U-act. 4.6.136, S. 3). Ihm Fr. 23‘122.50 an Untersuchungskosten zu\nüberbinden, würde sein wirtschaftliches Weiterkommen ernsthaft gefährden.\nIn Anbetracht der Umstände, dass er nicht zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten verpflichtet werden kann und er sich in wirtschaftlich ungünstigen\nVerhältnissen befindet, sind ihm die durch ihn verschuldeten Untersuchungskosten von Fr. 23‘122.50 nur teilweise aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin\nerliess dem Beschwerdeführer 2/3 der Kosten. Diese Reduktion der Verfahrenskosten erscheint angemessen, um das wirtschaftliche Fortkommen des\nBeschwerdeführers nicht ernsthaft zu gefährden. Andererseits wäre es unbil-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nlig, die Allgemeinheit gänzlich für die Untersuchungskosten aufkommen zulassen, die der Beschwerdeführer in zivilrechtlich schuldhafter Weise verursachte. Aus diesen Gründen ist nicht von der ermessensweisen Kostenerlassentscheidung der Beschwerdegegnerin abzuweichen und dem Beschwerdeführer\n1/3 der Untersuchungskosten aufzuerlegen. In gleicher Weise sind die durch\nden Beschwerdeführer zu tragenden Kosten der amtlichen Verteidigung von\nFr. 17‘513.70 herabzusetzen und ihm dementsprechend zu Fr. 5‘837.90 aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer\nverursachte 5/6 der Kosten adäquat kausal und in zivilrechtlich schuldhafter\nWeise. Aufgrund seiner bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nur\n1/3 dieser Kosten zu tragen, was insgesamt 5/18 der gesamten Verfahrenskosten ausmacht. Somit obsiegt der Beschwerdeführer im Umfang der von\nihm nicht zu tragenden Kosten von 13/18.\n\nDer amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hat Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren, welche nach dem Anwaltstarif des\nKantons festzusetzen ist (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger\nreichte keine Kostennote ein, weshalb seine Vergütung pauschal festzusetzen\nist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Für Beschwerden vor Kantonsgericht beträgt die\nEntschädigung zwischen Fr. 180.00 und Fr. 5‘000.00 (§ 13 lit. d GebTRA).\nInnerhalb dieses Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der\nStreitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung\nsowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Nachdem sich die Beschwerde auf die Frage der Kostenauflage trotz Einstellung\ndes Verfahrens beschränkte, der amtliche Verteidiger eine siebenseitige Beschwerdeschrift einreichte und selbst einen Zeitaufwand von fünf Stunden\nangab (KG-act. 1, Ziff. 16), ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘000.00\n(inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 sind dem Beschwerdeführer zu Fr. 333.30 (5/18 von\nFr. 1‘200.00) aufzuerlegen und im Restbetrag vom Staat zu tragen (Art. 428\nAbs. 1 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nbeschlossen:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2\nund 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 12. Oktober 2017\n(SUI 2015 6731) aufgehoben und wie folgt geändert:\n\n2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Betrag von\nFr. 7‘707.75 auferlegt.\n\n4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 21‘016.45\nfestgesetzt und sind vom Beschuldigten im Umfang von\nFr. 5‘837.90 zu tragen, wobei diese Kosten vorläufig vom Staat bezahlt werden. Der Beschuldigte wird auf die Rückzahlungspflicht\nan den Staat gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hingewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem\nBeschwerdeführer zu Fr. 333.30 auferlegt und gehen im Umfang von\nFr. 866.70 zu Lasten des Staates.\n\n3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden für das Beschwerdeverfahren auf pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt,\nund dem Beschwerdeführer zu Fr. 277.80 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen.\nVorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach\nArt. 135 Abs. 4 StPO.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim\nBundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift\nmuss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), sowie\nnach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R,\nmit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber\n\nVersand 16. Februar 2018 kau\n"}