{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-170_2018-02-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e2886872831462833452b3d2a2b45ae7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-170_2018-02-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_170_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f51371952af6f6495f25f896a913d14ad2782aa3560196d567fa27e6ce0415343e539ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f51371952af6f6495f25f896a913d14ad2782aa3560196d567fa27e6ce0415343e539ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_170", "Checksum": "9a700047b4b940466bbd0cbdd61b8324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.02.2018 BEK 2017 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren, Kostenauflage | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "8a1f56acfac36de310533b69e3687508", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.02.2018 BEK 2017 170\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren, Kostenauflage | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nDas Zwangsmassnahmengericht drohte in seinen Verfügungen zu den Ersatzmassnahmen keine Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB an\n(KG-act. 1/1, Ziff. 8; U-act. 4.3.01-04 und 06; U-act. 4.6.01, 4.6.104 und 116),\nweshalb die Ermittlungen wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche\nVerfügungen bereits aus diesem Grund unnötig waren und der Beschuldigte\ndie damit verbundenen Kosten somit nicht adäquat kausal verursachte\n(vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zum\nSchweizerischen Strafprozessrecht, 2. A., 2014, N 15 zu Art. 426 StPO; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO).\n\nc) aa) Der Beschwerdeführer rügt, aus den Akten sei nicht ersichtlich, wie\ndie Beschwerdegegnerin auf den Betrag von Fr. 27‘747.00 an Verfahrenskosten komme. Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die Zusammensetzung der Verfahrenskosten transparent offenzulegen. Zudem könne man ihm gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO nicht die Kosten für Übersetzungen auferlegen (KG-act. 1, Ziff. 14). Dem erwidert die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdevernehmlassung vom 9. November 2017, die genaue Zusammensetzung der Verfahrenskosten könne ohne Weiteres aus der Kostennote (Verfahrensrechnung U-act. 26) entnommen werden. Gemäss Addition\nder verschiedenen Polizeirechnungen gehe hervor, dass die Übersetzungskosten nicht in die Kostennote einbezogen wurden (KG-act. 3).\n\nAus der Addition der Polizeirechnungen (Verfahrensrechnung U-act. 1, 2, 10,\n11, 13, 20) ergibt sich, dass die Kosten für Übersetzungen nicht in die Kostennote (Verfahrensrechnung U-act. 26) miteinbezogen wurden. In der Kostennote wird zudem ein geringerer Aufwand der Polizei ausgewiesen, als sich\naus der Summe der einzelnen Polizeirechnungen ergibt, was sich zugunsten\nKantonsgericht Schwyz 10\n\ndes Beschwerdeführers auswirkt. Insofern ist dieser Vorwurf des Beschwerdeführers unbegründet.\n\nbb) Im Verfahren SUI 2015 6731 führte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung wegen sechs verschiedener Delikte (KG-act. 1/1). Wie oben ausgeführt (E. 3b), verursachte der Beschwerdeführer die Kosten der gegen ihn verfügten Ersatzmassnahmen adäquat kausal. Lediglich die Untersuchungen\naufgrund der vorgeworfenen mehrfachen Verstösse gegen die Ersatzmassnahmen können ihm nicht angelastet werden. Für die Untersuchung des Vorwurfs des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen waren keine umfangreichen Untersuchungshandlungen nötig. Die Beschwerdegegnerin\nkonnte bereits aus der fehlenden Anordnung einer Ungehorsamsstrafe durch\ndas Zwangsmassnahmengericht erkennen, dass dieser Straftatbestand nicht\nerfüllt sein kann. Die Untersuchungskosten, die auf dieses Delikt entfallen,\nsind entsprechend gering. Indessen lassen sich die für diese Untersuchungen\nangefallenen Kosten nicht genau bestimmen, weshalb von der für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Situation auszugehen und die Kostennote\n(Verfahrensrechnung U-act. 26) im Verhältnis der verfolgten Delikte entsprechend um 1/6 herabzusetzen ist. In gleichem Masse sind die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 21‘016.45 nur zu 5/6 (Fr. 17‘513.70) vom Beschwerdeführer zu tragen. So wirkt sich der Umstand, dass die Verfahrenskosten, welche durch den Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen entstanden, aufgrund der Aktenlage nicht genau bestimmt\nwerden können, zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorläufig unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) vom Staat bezahlt.\n\n4. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dem\nBeschwerdeführer die Untersuchungskosten nur im Umfang von Fr. 23‘122.50\n(5/6 von Fr. 27‘747.00) auferlegt werden können.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\na) In seiner Beschwerde ersucht er zudem um Erlass der Verfahrenskosten\nnach Art. 425 StPO (KG-act. 1, Ziff. 15). Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter\nBerücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Art. 425 StPO ist als Kann-\nBestimmung ausgestaltet und bezweckt die Förderung der Resozialisierung\nder beschuldigten Person (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],\na.a.O., N 3 und 5 zu Art. 425 StPO). Art. 425 StPO kommt zur Anwendung,\nwenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart\nangespannt sind, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig\nerscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter\nBerücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren\nResozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährdet (BGer,\nUrteil 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 425 StPO; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 425 StPO).\n\n"}