{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-170_2018-02-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e2886872831462833452b3d2a2b45ae7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-170_2018-02-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_170_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f51371952af6f6495f25f896a913d14ad2782aa3560196d567fa27e6ce0415343e539ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f51371952af6f6495f25f896a913d14ad2782aa3560196d567fa27e6ce0415343e539ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_170", "Checksum": "9a700047b4b940466bbd0cbdd61b8324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.02.2018 BEK 2017 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren, Kostenauflage | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "8a1f56acfac36de310533b69e3687508", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.02.2018 BEK 2017 170\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren, Kostenauflage | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nDamit ist ausreichend erstellt, dass der Beschuldigte ein terrorisierendes Verhalten an den Tag legte, welches seine Ehefrau und die Kinder verängstigte.\nDiese Verhaltensweisen (Zerschneiden des Sofas mit einem Messer, Todesdrohung, Handgreiflichkeiten) sind nicht nur geringfügige, sondern deutliche\nEingriffe in die Persönlichkeit. Es handelt sich nicht bloss um subjektiv empfundene Eingriffe in die Persönlichkeit. Vielmehr sind die fraglichen Verhaltensweisen geeignet, eine durchschnittliche Person in derselben Lage zu verängstigen und somit in ihrer Persönlichkeit zu verletzen. Damit ist in objektiver\nHinsicht der Eingriff in die Persönlichkeit genügend intensiv. Zu Recht ging die\nBeschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer habe die Persönlichkeit seiner Ehefrau und der Kinder mit den erstellten Verhaltensweisen verletzt\n(Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes\nprivates oder öffentliches Interesse oder gesetzliche Rechtfertigungsgründe\nsind nicht erstellt (Art. 28 Abs. 2 ZGB).\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nWas das Verschulden des Beschwerdeführers betrifft, so zeigte er wiederholt,\ndass es ihm an der Fähigkeit mangelt, Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau bloss mit Worten zu führen. Dies kann und muss jedoch von einem\ndurchschnittlichen Erwachsenen erwartet werden. Ein solches Verhalten\nweicht vom allgemein üblichen und gesellschaftlich geduldeten Mass deutlich\nab. Mangels gegenteiliger Anzeichen in den Akten ist der Beschwerdeführer\nals urteilsfähig anzusehen. Somit verletzte der Beschwerdeführer die Persönlichkeit der Ehefrau und der Kinder schuldhaft.\n\nb) Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die\nUntersuchung entstandenen Kosten muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],\nBasler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, 2. A., 2014,\nN 32 zu Art. 426 StPO; BGer, Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016\nE. 1.3.1; BGE 116 Ia 162 E. 2c; BEK 2016 195 vom 11. April 2017 E. 2a\nS. 4 f.). Ersterer fordert, dass das schadensstiftende Verhalten notwendige\nBedingung für den eingetretenen Schaden ist. Er darf nicht hinweggedacht\nwerden können, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 142 IV 237\nE. 1.5.1). Letzterer liegt vor, wenn das gegen eine Verhaltensnorm klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf\nder Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht\neiner strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen\nStrafprozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage,\nwenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines\nStrafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 162 E. 2c; BGer, Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2).\n\nDer Beschwerdeführer bestreitet den Kausalzusammenhang und bringt vor,\naufgrund seines mutmasslich persönlichkeitsverletzenden Verhaltens (eben-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nfalls bestritten) wären nie eine kostenintensive Begutachtung, die Inhaftierung\nsowie umfangreiche Ersatzmassnahmen angeordnet worden (KG-act. 1,\nZiff. 13).\n\nDas Zerschneiden des Sofas war die Reaktion des Beschwerdeführers auf\neine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau. Kurz darauf drohte er ihr mit\ndem Tod. Später wurde der Beschwerdeführer mehrmals handgreiflich gegen\nseine Ehefrau, weshalb die Untersuchung auf weitere Delikte ausgeweitet\nwurde. Diese wie vorne dargelegt (E. 3.a.bb) unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbaren Handlungsweisen begründeten einen Anfangsverdacht,\nder die Beschwerdegegnerin veranlasste, eine Strafuntersuchung einzuleiten,\nwelche zwingendermassen mit der Verursachung von Kosten verbunden war.\nEr hatte bei den Vorfällen vom 21. Oktober 2015 sowie demjenigen vom\n5. Dezember 2015 nachweislich Alkohol im Blut (U-act. 4.1.05 und 4.2.05).\nSomit ist das als Ersatzmassnahme angeordnete Alkoholverbot mit den damit\nverbundenen Kontrollen auf sein Verhalten zurückzuführen. Des Weiteren\nauferlegte das Zwangsmassnahmengericht ihm ein Verbot, mit seiner Ehefrau\nund den Kindern in Kontakt zu treten oder sich ihnen auf mehr als 100 Meter\nzu nähern. Das Kontakt- und Rayonverbot wurde als mildere Massnahme anstelle der Untersuchungshaft angeordnet. Das Ziel war es, eine räumliche\nTrennung zwischen den Beschwerdeführer und seiner Familie zu schaffen\nund so weitere Übergriffe zu vermeiden (U-act. 4.3.01, Ziff. 11). Somit ist auch\ndiese Ersatzmassnahme eine direkte Folge seiner persönlichkeitsverletzenden Handlungen. Nachdem der Beschwerdeführer die Ersatzmassnahmen\nmehrmals nicht einhielt und sich am 21. Februar 2016 ein weiterer Vorfall ereignete, verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft\n(U-act. 4.4.12). Aufgrund der wiederholten Vorfälle ordnete die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten an, um die Wahrscheinlichkeit weiterer\nsolcher Handlungen durch den Beschwerdeführer, geeignete Ersatzmassnahmen sowie eine allfällige psychische Störung abklären zu können\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n(U-act. 11.3.01 S. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war sein\nVerhalten daher ursächlich für die verschiedenen Verfahrenshandlungen.\n\n"}