{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-170_2018-02-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e2886872831462833452b3d2a2b45ae7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-170_2018-02-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_170_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f51371952af6f6495f25f896a913d14ad2782aa3560196d567fa27e6ce0415343e539ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f51371952af6f6495f25f896a913d14ad2782aa3560196d567fa27e6ce0415343e539ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_170", "Checksum": "9a700047b4b940466bbd0cbdd61b8324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.02.2018 BEK 2017 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren, Kostenauflage | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "8a1f56acfac36de310533b69e3687508", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.02.2018 BEK 2017 170\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren, Kostenauflage | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nkann (BGer, Urteil 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4). Laut Art. 28 Abs. 1\nZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem\nSchutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen; eine\nVerletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten,\ndurch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der Gesetzeswortlaut erklärt also\njede Persönlichkeitsverletzung für widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht, und praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob erstens\neine Persönlichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtfertigungsgrund vorliegt\n(BGer, Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, m.w.N.). Die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen i.S.v. Art. 28 ZGB werden durch Angriffe\nauf die physische oder psychische Integrität verletzt (BGer, Urteil 1B_21/2012\nvom 27. März 2012 E. 2.4). Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört (BGer, Urteil 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2).\nEine rechtlich relevante Verletzung liegt nur vor, wenn sie eine gewisse Intensität aufweist (BGE 125 III 70 E. 3a; BGer, Urteil 1P.18/2007 vom 30. Juli\n2007 E. 3.3.5). Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung ist ein objektiver Massstab anzuwenden (BGE 127 III 481 E. 1b/aa).\n\nWeitere Voraussetzung für die Kostenauflage ist ein Verschulden im Sinne\ndes Zivilrechts. Darunter wird ein menschliches Verhalten bezeichnet, das die\nUrsache eines Schadens darstellt und als so tadelnswert angesehen wird,\ndass es die Haftbarmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermag. Dabei\nwird das in Frage stehende Verhalten nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h., es wird mit jenem Verhalten verglichen, das nach der Rechtsordnung\nunter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden durfte. Tadelnswert und damit schuldhaft ist ein Verhalten\ndann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht\ngeltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Die Frage nach der Abweichung\nvon einem Durchschnittsverhalten ist die objektive Seite des Verschuldens. In\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nsubjektiver Hinsicht muss Urteils- und Zurechnungsfähigkeit vorliegen\n(BGE 116 Ia 162 E. 2c; BEK 2014 138 vom 8. Mai 2015 E. 3a).\n\nbb) Der Beschwerdeführer bestreitet, seine Ehefrau, D.________ mit dem\nTode bedroht zu haben. Ebenfalls bestreitet er, diese Drohung anlässlich der\nHaftverhandlung vom 24. Oktober 2015 zugegeben zu haben, wie die Beschwerdegegnerin ihm das implizit unterstelle (KG-act. 1, Ziff. 5, S. 3). Der\nBeschwerdeführer gab auf den Vorhalt, er habe seiner Frau auch schon den\nTod angedroht, folgende Antwort (U-act. 4.1.15a, Frage 10, S. 3):\n\nVielleicht habe ich das in der Aufregung einmal unabsichtlich gesagt, das\nweiss ich selber nicht mehr, ich kann das nicht garantieren. Es ist mir in\ndem Moment einfach rausgerutscht. Ich würde das niemals machen, sie\nsagt manchmal Sachen, die mich so aufregen, dass mir das einfach rausrutscht. Ich würde das aber niemals in die Tat umsetzen.\n\nZunächst gibt der Beschwerdeführer also an, dass er nicht mehr wisse, ob er\nseiner Frau „vielleicht […] in der Aufregung einmal unabsichtlich“ den Tod angedroht habe. Gleichzeitig sagt er hingegen aus, das sei ihm in diesem Moment „einfach rausgerutscht“. Zudem erklärt er, so zu reagieren, wenn seine\nFrau gewisse Dinge sage. Allerdings würde er eine solche Drohung nie in die\nTat umsetzen. Damit gibt er implizit zu, dass er schon einmal eine Todesdrohung seiner Frau gegenüber aussprach. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ging die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht davon aus, dass die\nDrohung gegen die Ehefrau erstellt sei. Abgesehen davon ergibt sich der\nVorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe die Persönlichkeit seiner Ehefrau verletzt, aus weiteren Umständen. Der Beschwerdeführer gab zu, das Sofa mit einem Messer zerschnitten zu haben (U-act. 10.0.01,\nFrage 7 und 9). Seine Ehefrau habe zusammen mit der Tochter und dem\nSohn in einem abgeschlossenen Zimmer bereits geschlafen. Der Beschwerdeführer habe angeblich noch kurz mit seinem Sohn sprechen wollen, doch\ndie Ehefrau habe die Türe nicht öffnen wollen. Aus diesem Grund sei er\nwütend geworden und habe sich „abreagieren“ müssen (U-act. 10.0.01, Frage\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n7 und 9; U-act. 8.1.03, Frage 12 und 18). Anlässlich der Einvernahme vom\n6. Dezember 2015 gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau am Vorabend\nmit der flachen, rechten Hand an ihrem Brustbereich nach hinten gestossen\nzu haben, weshalb sie danach rückwärts auf das Bett gefallen sei. Davon\nkönne auch die Kratzspur am Hals der Ehefrau stammen, er wisse es aber\nnicht genau (U-act. 8.2.03, Frage 5). Dies sei nach Angaben des Beschwerdeführers auch während eines Streites mit seiner Ehefrau geschehen. Sein Sohn\nsei ebenfalls anwesend gewesen (U-act. 8.2.02, Frage 5). Bei den Einvernahmen vom 21. Februar 2016 bzw. vom 23. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Frau an den Schultern leicht nach unten\ngedrückt und sie damit auf den Stuhl bzw. einmal auf das Sofa und einmal auf\ndas Bett gedrückt. Dies sei anlässlich eines weiteren Streits geschehen, weil\nder Beschwerdeführer geglaubt habe, seine Frau habe ihn betrogen. Er bestreitet jedoch, seine Frau geschlagen zu haben (U-act. 8.3.02, Frage 4 und 6;\nU-act. 10.0.06, Frage 16, 21 und 22). Weitere Handlung gegen seine Ehefrau\noder seine Kinder gab er nicht zu.\n\n"}