{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-170_2018-02-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e2886872831462833452b3d2a2b45ae7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-170_2018-02-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_170_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f51371952af6f6495f25f896a913d14ad2782aa3560196d567fa27e6ce0415343e539ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2de587d5bb8bbffb607923383a62f51371952af6f6495f25f896a913d14ad2782aa3560196d567fa27e6ce0415343e539ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_170", "Checksum": "9a700047b4b940466bbd0cbdd61b8324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.02.2018 BEK 2017 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren, Kostenauflage | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "8a1f56acfac36de310533b69e3687508", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.02.2018 BEK 2017 170\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren, Kostenauflage | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 15. Februar 2018\nBEK 2017 170\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\na.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,\n6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren, Kostenauflage\n(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Oktober 2017, SUI 2015 6731);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft\nInnerschwyz (nachfolgend Beschwerdegegnerin) das Verfahren wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher (versuchter) Nötigung, mehrfacher einfacher\nKörperverletzung / Tätlichkeit, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen zwischen 2009 und dem 19. Dezember 2016, ein (KG-act. 1/1, Dispositivziff. 1).\nDie Strafverfolgungsbehörde auferlegte A.________ die Verfahrenskosten zu\neinem Drittel im Betrag von Fr. 9‘249.00 und setzte die Kosten der amtlichen\nVerteidigung auf Fr. 21‘016.45 fest, unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht\n(KG-act. 1/1, Dispositivziff. 2 und 4). Ihm wurde weder eine Entschädigung\nnoch eine Genugtuung ausgerichtet (KG-act. 1/1, Dispositivziff. 3). Die Entschädigungen der unentgeltlichen Verbeiständungen der übrigen Verfahrensbeteiligten gingen zulasten des Staats (KG-act. 1/1, Dispositivziff. 5 und 6). Im\nWesentlichen führte die Strafverfolgungsbehörde aus, der Beschuldigte habe\ndie Persönlichkeit von D.________ sowie von E.________ und F.________ in\nzivilrechtlich schuldhafter Weise verletzt und das Strafverfahren rechtswidrig\nund schuldhaft bewirkt (KG-act. 1/1, S. 4 f.).\n\nb) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde am Kantonsgericht (KG-act. 1). Er beantragt, die Dispositivziffern 2 und 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung seien aufzuheben\nund die Kosten des Strafverfahrens SUI 2015 6731 auf die Staatskasse zu\nnehmen.\n\n2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafverfolgungsbehörde verletze durch die Auferlegung der Verfahrenskosten die Unschuldsvermutung\ni.S.v. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Die von der Strafverfolgungsbehörde angeführten Verhaltensweisen würden keine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB darstellen, weshalb kein zivilrechtlich schuldhaftes\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nVerhalten vorliege. Zudem sei der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den entstandenen Kosten nicht gegeben\n(KG-act. 1).\n\n3. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder\nteilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung\ndes Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. Ergibt sich\naber aus der Begründung des Kostenentscheids, dass dem Beschuldigten\ndirekt oder indirekt strafbares Verhalten vorgeworfen wird, so verletzt die Auferlegung der Verfahrenskosten die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2\nEMRK und Art. 4 BV (BGE 116 Ia 162 E. 2e). Die Kosten des Verfahrens können dem Beschuldigten jedoch auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste (BGE 116 Ia\n162 E. 2e). Eine solche Norm stellt insbesondere Art. 28 ZGB dar (BGer, Urteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4). Die Kostenauflage darf sich nur\nauf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen\n(BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer, Urteil 6B_187/2014 vom 5. Februar 2015\nE. 1.3.1). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist es möglich, dass sich das\nfehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gab, sachlich mit dem\nVorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war (und\ndie rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlten), BGer, Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August\n2017 E. 1.6.4, m.w.N.; gerade das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht wird in\nweitem Rahmen über das Strafrecht hinaus geschützt (BGer, Urteil\n6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6.4, m.N.).\n\na) aa) In Bezug auf die Widerrechtlichkeit ist zunächst festzustellen, dass\ngemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten grundsätzlich auf Art. 28 ZGB gründen\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}