4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit vorliegendem Beschluss entfallen die vorläufig gewährte aufschiebende Wirkung sowie Erörterung zur von der Beschwerdegegnerin eventualiter beantragten Sicherheitsleistung ohne Weiteres;- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus seinem Vorschuss gedeckt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen.