Er konnte in seinen Erwägungen zutreffend auf den in seiner Eindeutigkeit unbestrittenen Text der Vereinbarung vom 3. Februar 2016 abstellen. Die sich daraus unmissverständliche Fälligkeit der Rückzahlungsschuld ist aufgrund der im summarischen Verfahren beschränkten Beweismöglichkeiten wahrscheinlicher als die Annahmen, die schriftliche Vereinbarung sei unter der mündlichen Bedingung abgeschlossen worden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Verkaufs einer seiner Gesellschaften eine entsprechende Zahlung zugeht, oder die Rückzahlungspflicht sei nachträglich gestundet worden. Kantonsgericht Schwyz 7