Wie gesagt lässt sich aus der Einhelligkeit der Erklärungen nichts für den Gehalt der Einwendungen des Beschwerdeführers ableiten (vgl. oben lit. a). Andere Anhaltspunkte für die Abmachung neuer Rückzahlungsmodalitäten mit der Sachverwalterin oder dem Wohlfahrtsfond werden nicht mehr geltend gemacht (im Übrigen vgl. angef. Verfügung E.2.5).