b) Aber auch die behauptete mündliche Stundungsvereinbarung ist nicht glaubhaft gemacht, nachdem eine klare schriftliche Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers vorliegt. Die beiden Stiftungsräte schreiben zudem (BB 2 f.), davon ausgegangen zu sein, dass die neuen Rückzahlungsmodalitäten Verhandlungssache zwischen dem Beschwerdeführerin und der Sachwalterin sei. Dass ihr Einverständnis mit einer Stundung wirklich zu einer entsprechenden Absprache geführt hätte, lässt sich ihren Bestätigungen nicht entnehmen. Wie gesagt lässt sich aus der Einhelligkeit der Erklärungen nichts für den Gehalt der Einwendungen des Beschwerdeführers ableiten (vgl. oben lit.