In der Tat scheinen die Bestätigungen vorab der Prozesstaktik des Beschwerdeführers zu dienen und nur bedingt die tatsächlichen Wahrnehmungen der Stiftungsräte wiederzugeben. Gegen ihre Kantonsgericht Schwyz 6 Glaubwürdigkeit sprechen auch ihre vorformulierten, gleichlautenden Texte, ihre Zeitnähe zur Gesuchsantwort und der Umstand, dass einer der beiden Stiftungsräte bei einer Gesellschaft des Beschwerdeführers angestellt war. Deshalb sind die vorderrichterlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bestätigungen nicht unberechtigt, ohne dass diese geradezu als untauglich bezeichnet werden müssten.