schaftsverkauf nicht eingegangen sei (dazu unten lit. b). Solcher Einverständnisse bedurfte es indes nicht, wenn die vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung bis Ende Februar 2016 tatsächlich suspensiv vom Eingang von Zahlungen aus einem Gesellschaftsverkauf abhängig gemacht worden wäre. Die Bestätigungen widerlegen einerseits also das Vorliegen einer allen Parteien klaren Suspensivbedingung und stützen andererseits vielmehr die Zweifel des Vorderrichters an ihrer Authentizität. In der Tat scheinen die Bestätigungen vorab der Prozesstaktik des Beschwerdeführers zu dienen und nur bedingt die tatsächlichen Wahrnehmungen der Stiftungsräte wiederzugeben.