einbarung unterzeichneten Stiftungsräte nichts zu ändern (BB 2 f.); denn wenn sich die unterzeichneten Parteien über die Wirksamkeit einer solchen Übereinkunft einig gewesen wären, dann ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer plausibel dargetan, warum sie eine solche Bedingung – was sich aufgrund deren Bedeutung aufgedrängt hätte – nicht in die schriftliche Vereinbarung aufgenommen haben. Im Widerspruch zur Behauptung der mündlichen Übereinkunft einer wirksamen Suspensivbedingung steht weiter der Umstand, dass die beiden Stiftungsräte bestätigen, mit der Stundung der Rückzahlung einverstanden zu sein, nachdem die Zahlung für den Gesell-