Vor diesem Hintergrund hätte der aufgrund seiner Positionen als geschäftserfahren anzusehender Beschwerdeführer den eindeutig vereinbarten Rückzahlungstermin nicht vorbehaltlos unterzeichnet, wenn er diese Verpflichtung tatsächlich vom Verkauf einer seiner Gesellschaften hätte abhängig machen können. Seine entsprechenden Einwendungen des mündlichen Zustandekommens einer Suspensivbedingung sind daher nicht glaubhaft, unabhängig davon, ob der Rechtsvertreter des Wohlfahrtsfonds, wovon die Stiftungsaufsicht und deren Sachwalterin ausgingen, die Vereinbarung verfasste oder nicht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vorformulierten, gleichlautenden Bestätigungen der beiden die Ver-