legte (KB 3), jahrelange Ringen der kantonalen Stiftungsaufsicht mit dem Wohlfahrtsfond um die Rückführung des dem Beschwerdeführer gewährten Darlehens hin (vgl. Replik Ziff. 13 ff.). Das konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert bestreiten (vgl. Duplik N 7). Vor diesem Hintergrund hätte der aufgrund seiner Positionen als geschäftserfahren anzusehender Beschwerdeführer den eindeutig vereinbarten Rückzahlungstermin nicht vorbehaltlos unterzeichnet, wenn er diese Verpflichtung tatsächlich vom Verkauf einer seiner Gesellschaften hätte abhängig machen können.