82 SchKG N 78 f.; ders., a.a.O., Ergänzungsband, 2017, Art. 82 SchKG ad N 79; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 202), was dem Beschwerdegegner mit der eingereichten Vereinbarung vom 3. Februar 2016 auch gelang. Daraus ergibt sich eine klare, unbedingte Einigung der Parteien über den Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung bis spätestens Ende Februar 2016. Der Schuldner kann dagegen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG allerdings alle Einwendungen und Einreden erheben, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind, namentlich auch die trotzdem fehlende Fälligkeit geltend machen. Es genügt die sofortige Glaubhaftmachung (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 83 f. bzw. N 87 ff.