3. Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer nur, die Vereinbarung der Rückzahlungspflicht bis Ende Februar 2016, nicht aber die Schuldanerkennung selber bzw. der Rechtsöffnungstitel sei suspensiv bedingt gewesen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die ebenfalls von Amtes wegen als Voraussetzung der Betreibung zu prüfende Fälligkeit (vgl. Müller/Vock, ZZZ 2016, S. 131) von derjenigen des unbestrittenen Vorliegens einer Schuldanerkennung abgrenzte. Dass die Schuld zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war, muss dennoch der Gläubiger beweisen (vgl. dazu Staehelin, BSK, 22010, Art. 82 SchKG N 78 f.; ders.