Angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung zweifelte er erheblich am Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedingung und schenkte den eingereichten Bestätigungsschreiben der zwei Stiftungsräte (BB 2 f.) keinen Kantonsgericht Schwyz 4 Glauben, weil die entsprechenden Schreiben vorformuliert worden seien und zumindest einer der Stiftungsräte Arbeitnehmer des Beschwerdeführers sei.